Rechtmäßige Dauer der Datenspeicherung
Der EuGH entschied, dass die verlängerte Speicherung von Daten im Zusammenhang mit der Erteilung der Restschuldbefreiung gegen die DSGVO verstößt. Er entschied, dass es "gegen die DSGVO verstößt, wenn private Agenturen solche Daten länger als das öffentliche Insolvenzregister [sechs Monate] aufbewahren".
Und danach dürfen Auskunfteien diese Daten nur dann weiter speichern, wenn sie ein berechtigtes Interesse gemäß Artikel 6 Absatz 1 DSGVO nachweisen können.
Es stellte fest, dass Betroffene das Recht haben, ihre Daten auf Antrag löschen zu lassen, und dass die SCHEFA dann verpflichtet ist, diesem Antrag nachzukommen und diese Daten so schnell wie möglich zu löschen.
Das Gericht entschied auch, dass eine Auskunftei Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen nicht länger verarbeiten darf, als die Daten aus dieser Quelle noch verfügbar sind.
Recht auf automatische Ausstellung von Kredit-Scores
Der EuGH entschied, dass das Bonitätsbewertungssystem der SCHUFA eine "automatisierte Einzelentscheidung" darstellt, die "grundsätzlich durch die DSGVO verboten ist, soweit die Kunden der SCHUFA, wie z. B. Banken, ihr eine entscheidende Rolle bei der Kreditvergabe zuweisen".
Anders ausgedrückt: Das Gericht hat entschieden, dass jede Art der automatisierten Bewertung rechtswidrig ist, wenn sie sich erheblich auf das Leben der Betroffenen auswirkt - wie es bei der Kreditbewertung der Fall ist.
Andere Urteile
Das Gericht entschied auch, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VGW) nun klären muss, ob das deutsche Recht eine zulässige Ausnahme für Scoring vorsieht. Dieses Gericht ist Teil des deutschen Justizsystems und auf die Bearbeitung von Fällen im Zusammenhang mit dem Verwaltungsrecht spezialisiert.
Sollte dies der Fall sein, erklärte der EuGH, dass die ACW prüfen müsse, ob die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllt sind, zum Beispiel, dass die Betroffenen auf ihr Recht hingewiesen wurden, einer automatisierten Entscheidung zu widersprechen und stattdessen eine menschliche Entscheidung zu erhalten. Er stellte auch fest, dass betroffene Personen bei Auskunfteien das Recht haben, auf Anfrage eine Begründung für ihre Bonitätsbewertung zu erhalten.
Zweitens unterstrich der EuGH auch die Verantwortung der nationalen Gerichte, eine "vollständige Überprüfung" aller rechtsverbindlichen Entscheidungen ihrer Datenschutzbehörde vorzunehmen.